Ein Abschussplan ist ein Instrument des deutschen Jagdrechts, das die Regulierung und Kontrolle des Wildbestandes in einem bestimmten Jagdrevier ermöglicht. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen gemäß § 21 Abs. 1 BJagdG nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Dabei ist der Abschuß des Wildes gem. § 21 Abs. 2 BJagdG so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

Die in § 21 Abs. 1 BJagdG enthaltenen materiell-rechtlichen Vorgaben für die Festsetzungsentscheidung erfordern die Abwägung der gesetzlich aufgeführten öffentlich- und privatrechtlichen Belange mit dem Ziel des Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits (BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 3 C 62/89 – BayVBl 1992, 568 f. = juris Rn. 25). Dabei kommt insbesondere dem Interesse am Schutz des Waldes wegen dessen überragender Bedeutung für Klima, Wasserhaushalt etc. eine vorrangige Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 8/94 – BVerwGE 98, 118/122 = juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 ff. = juris Rn. 94).