Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Anlage I Abschnitt2 Nr. 4 WaffG.
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Anlage I Abschnitt2 Nr. 4 WaffG.