Der Jagdschutz umfaßt gemäß § 23 Bundesjagdgesetz den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Die Länder können dies näher bestimmen; vgl. z.B. Art. 40 des Bayerischen Jagdgesetzes.