Der Begriff der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
§ 17 Abs. 2 BJagdG bestimmt Fälle in denen die Zuverlässigkeit zwingend nicht gegeben ist, wohingegen Absatz 3 eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit aufstellt. Dabei ist die jagdrechtliche Zuverlässigkeit eng an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit geknüpft. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Falknerjagdschein erteilt werden.
Ist die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben so ist der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz zu versagen bzw. nach § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz für ungültig zu erklären und einzuziehen.