Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 8 K 5859/21 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N.)

Erforderlich ist eine Prognose über das künftige Verhalten des Jagdscheininhabers, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis eines unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit der Waffe oder der Munition. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit dem Besitz von Waffen und Munition stets verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und pflichtgemäß umgehen. Denn der ordnungsrechtliche Zweck des Waffenrechts liegt darin, den privaten Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie den hauptsächlichen Gebrauch davon zu regeln und die Allgemeinheit vor den Gefahren eines unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 8 L 1889/18 –, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17).

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist (Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, juris, Rn. 22).

Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Es genügt vielmehr jede Sachlage im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen unzuverlässigen Umgang mit Waffen oder Munition befürchten lässt. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Ein Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden (Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 30 f.).