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Jagd- und Waffenrecht

Wir bieten hier eine umfassende und stetig wachsende Datenbank für Rechtsprechung im Jagd- und Waffenrecht.

  • VGH München – 19 CS 23.1599 – Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehung eines Abschussplanes für Rotwild
    Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2023/2024 durch den Antragsgegner für das u.a. von ihm gepachtete Gemeinschaftsjagdrevier mit einer Jagdfläche von etwa 3.140 ha. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angegriffene Abschussplan ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die Festsetzung der Abschusszahl auf 54 Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht nach summarischer Prüfung im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
  • VG Augsburg – Au 8 S 23.1108 – Erfolgloser Antrag gegen sofort vollziehbar erklärte Festsetzung eines Abschussplans für Rotwild
    Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2023/2024 durch den Antragsgegner für das von ihm gepachtete Jagdrevier. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Juli 2023 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans wiederherzustellen, ist zulässig erhoben, er bleibt in der Sache erfolglos. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich die Festsetzung des Abschussplans im angefochtenen Bescheid vom 1. April 2023 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • OLG Rostock – 5 U 129/18 – Unterlassungsanspruch gegen einen hobbymäßigen Abwurfstangensammler
    Die Kläger sind Inhaber eines Eigenjagdreviers und nehmen den Beklagten auf Unterlassung des Stangensammeln in deren Jagdrevier in Anspruch. Der Beklagte betriebt seit mindestens 15 Jahren das Sammeln von Abwurfstangen als sein „Spezialhobby“. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg abgeändert und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen sich im Jagdrevier es Klägers im Zeitraum von 01. Februar bis zum 20. März eines jeden Jahres außerhalb der Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammelscheines zu sein. Für Fälle der Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  • OVG Niedersachsen – 7 LC 37/17 – Keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber der Straßenbaubehörde für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen
    Der Kläger befuhr mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zugeführt. Die Straßenbaubehörde setzte gegen den Kläger mittels Bescheid Kosten in Höhe von 129,16 € für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz den angegriffenen Kostenbescheid aufgehoben. Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Kostenerstattung auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift (§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes) nicht gestützt werden könne, weil das jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.
  • AG Neuburg – 2 C 66/17 – Wildschadensersatzanspruch – Verwertbarkeit eines Schätzgutachtens bei Nichtladung eines Beteiligten zum Schätztermin
    Der Kläger ist Inhaber eines Jagderlaubnisscheins. Die Beklagte bewirtschaftet einen Maisacker. Der Kläger wurde durch Vorbescheid der Gemeinde K. ein Wildschadensersatz in Höhe von 643,70 Euro auferlegt. Die Gemeinde stützt den Vorbescheid auf ein Schätzungsprotokoll eines bestellten Wildschadenschätzers. Der Kläger beantragt den Vorbescheid auzuheben. Der Sache nach erweist sich die Klage als begründet. Entsprechend ist der Vorbescheid aufzuheben, der Anspruch auf Wildschadensersatz abzuweisen. Der Kläger ist als lediglich Jagdgast nicht Jagdausübungsberechtigter und somit nicht passivlegitimiert. Zudem kann der Vorbescheid keinen Bestand haben, da notwendige Formalien nicht eingehalten sind.
  • VGH München – 24 CS 23.2264 – Führen von Jagdwaffen in alkoholisiertem Zustand
    Am 1. Mai 2023 hielt die Polizei den Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr an. Er befand sich innerhalb des dortigen Gemeindejagdreviers, dessen Jagdpächter er ist, und gab an, von der morgendlichen Bockjagd mit anschließendem Schüsseltreiben kommend zu seiner Jagdhütte unterwegs zu sein. Der Antragsteller befand sich alleine im Fahrzeug, im Fußraum der Beifahrerseite stand angelehnt an der Mittelkonsole ein ungeladenes Gewehr, an dessen Schaft in einer Halterung zwei Patronen befestigt waren. Die bei ihm durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) von 0,85 Promille. Das zuständige Landratsamt erklärte daraufhin den Jagdschein des Antragstellers für ungültig und widerrief die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das VG Würzburg abgelehnt. Der Widerruf der WBK sei nicht zu beanstanden, da sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen habe. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da der Antragsteller aufgrund des Führens einer Waffe in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand waffenrechtlich unzuverlässig ist, sodass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen waren. 
  • OVG NRW – 20 A 2384/20 – Waffenschrankschlüssel ist entsprechend der verwahrten Waffen aufzubewahren
    Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten. Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt.
  • VGH München – 24 CS 23.785 – Keine vollumfängliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Einordnung als „Reichsbürger“
    KategorieVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – Beschwerde Normen:VwGO § 80 Abs. 5, §…
  • VG Köln – 8 L 1911/22 – Übergabe einer Langwaffe an ein 5-jährges Mädchen zum Zwecke des Posierens für Fotoaufnahmen
    Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des Eilrechtsschutz gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Der Antragsteller hatte seiner 5-jährigen Tochter zur Anfertigung von Fotos eine Langwaffe zum Posieren übergeben, welche diese dabei in den Händen hielt. Hierin ist ein unvorsichtiger Umgang mit Waffen zu sehen. Der Antrag hatte somit keinen Erfolg.
  • VG München – M 7 S 23.1898 – Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit – auch für erlaubnisfreie Waffen – bei Angehörigen der „Reichsbürgerbewegung“
    Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen Teil seiner Klage gegen den Erlass eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition mit Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten). Zur Begründung des Waffenverbots wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu erwerben und zu besitzen sei § 41 WaffG. Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Die Erkenntnisse ließen befürchten, dass der Antragsteller sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als sog. „Reichsbürger“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er werde aktuell durch das Polizeipräsidium München als Reichsbürger eingestuft. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, dürften im Fall des Antragstellers unter Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers dürften in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme begründen, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es dürften keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.