Kategorie
Zivilverfahren – 1. Instanz

Normen:
BJagdG § 29 Abs. 3
AV BayJG § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 2, § 29 Abs. 2
BayJG Art. 17 Abs. 1 S. 1

Leitsätze:
1. Der Jagdgast (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayJagdG) ist nicht Jagdausübungsberechtigter iSd Bundesjahdgesetzes. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Nichtladung eines Beteiligten zum Termin mit dem Schadensschätzer im Rahmen des Vorverfahrens begründet einen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und führt zur Unverwertbarkeit des Schätzgutachtens. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Volltext:
AG Neuburg – Endurteil vom 31.05.2027 – 2 C 66/17

Kurz-Sachverhalt:
Der Kläger ist Inhaber eines Jagderlaubnisscheins. Die Beklagte bewirtschaftet einen Maisacker. Der Kläger wurde durch Vorbescheid der Gemeinde K. ein Wildschadensersatz in Höhe von 643,70 Euro auferlegt. Die Gemeinde stützt den Vorbescheid auf ein Schätzungsprotokoll eines bestellten Wildschadenschätzers. Der Kläger beantragt den Vorbescheid auzuheben.

Entscheidung
Der Sache nach erweist sich die Klage als begründet. Entsprechend ist der Vorbescheid aufzuheben, der Anspruch auf Wildschadensersatz abzuweisen. Der Kläger ist als lediglich Jagdgast nicht Jagdausübungsberechtigter und somit nicht passivlegitimiert. Zudem kann der Vorbescheid keinen Bestand haben, da notwendige Formalien nicht eingehalten sind.