Kategorie
Anfechtungsklage – 1. Instanz

Normen:
BGB, § 670, § 683 S. 1
BJagdG § 1 Abs. 5
FStrG § 7 Abs. 3
StrG ND § 17
StGB § 292 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze:
Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt (Berufung zugelassen).

Rechtsmittelinstanz:
OVG Niedersachsen – Urteil vom 22.11.2017 – 7 LC 37/17

Volltext:
VG Hannover – Urteil vom 29.03.2017 – 7 A 5318/16

Kurz-Sachverhalt:
Nach einem Wildunfall mit einem verendeten Reh erschien jeweils der Jagdausübungsberechtigte am Unfallort, nahm das Unfallwild mit und verständigte seinerseits ein Tierkörperbeseitigungsunternehmen, das den Kadaver entsorgte. Hierfür stellte der jeweilige Jagdausübungsberechtigte der Straßenmeisterei die zunächst von ihm verauslagten Entsorgungskosten sowie 85,00 € pauschalierte eigene Aufwendungen gemäß einer „Vereinbarung“ zwischen Jägerschaft und Straßenmeisterei in Rechnung, die ihm Letztere erstattete. Nunmehr setzte die Straßenverwaltung den erstatteten Betrag zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale durch Leistungsbescheid gegen den Kfz-Fahrer fest. Das verendete Unfallwild im öffentlichen Straßenraum wird dabei von der Behörde jeweils als Verunreinigung der Straße und der Kfz-Fahrer als Verunreiniger angesehen.

Entscheidung
Der Leistungsbescheid der Straßenverwaltung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt.