Zuverlässigkeit (Jagdrecht)
Der Begriff der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. § 17 Abs. 2 BJagdG bestimmt Fälle in denen die Zuverlässigkeit zwingend nicht gegeben ist, wohingegen Absatz 3 eine Regelvermutung für…
Der Begriff der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. § 17 Abs. 2 BJagdG bestimmt Fälle in denen die Zuverlässigkeit zwingend nicht gegeben ist, wohingegen Absatz 3 eine Regelvermutung für…
Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 8 K…
Entfaltet die Klage aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs.…
Zum Schalenwild gehören nach § 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
Ein Abschussplan ist ein Instrument des deutschen Jagdrechts, das die Regulierung und Kontrolle des Wildbestandes in einem bestimmten Jagdrevier ermöglicht. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild…
Die Bayerische Forstverwaltung erstellt alle drei Jahre für die rund 750 Hegegemeinschaften in Bayern Forstliche Gutachten (kurz Vegetationsgutachten) - im Jahr 2024 zum 14. Mal seit 1986. Die Gutachten basieren…
Der Jagdschutz umfaßt gemäß § 23 Bundesjagdgesetz den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz…
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, Anlage I, Abschnitt 2, Nr. 13…
Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch…
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Anlage I Abschnitt2 Nr. 4 WaffG.