Glossar

A

Abschussplan
Ein Abschussplan ist ein Instrument des deutschen Jagdrechts, das die Regulierung und Kontrolle des Wildbestandes in einem bestimmten Jagdrevier ermöglicht. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen gemäß § 21 Abs. 1 BJagdG nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Dabei ist der Abschuß des Wildes gem. § 21 Abs. 2 BJagdG so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zeigen.

F

Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung (Bayern)
Die Bayerische Forstverwaltung erstellt alle drei Jahre für die rund 750 Hegegemeinschaften in Bayern Forstliche Gutachten (kurz Vegetationsgutachten) – im Jahr 2024 zum 14. Mal seit 1986. Die Gutachten basieren auf der Verjüngungsinventur und stellen die Situation der Waldverjüngung und ihre Beeinflussung durch Schalenwild dar. Die Forstlichen Gutachten sind wichtige Hilfsmittel für eine gesetzeskonforme Abschussplanung. In den Forstlichen Gutachten äußern sich die Forstbehörden zum Zustand der Waldverjüngung und ihre Beeinflussung durch Schalenwildverbiss und Fegeschäden. Sie beurteilen die Verbisssituation in den Hegegemeinschaften und geben Empfehlungen zur künftigen Abschusshöhe ab.

Führen einer Waffe
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, Anlage I Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG.

J

Jagdschutz
Der Jagdschutz umfaßt gemäß § 23 Bundesjagdgesetz den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Die Länder können dies näher bestimmen; vgl. z.B. Art. 40 des Bayerischen Jagdgesetzes.

S

Schalenwild
Zum Schalenwild gehören nach § 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

Schussbereit
Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist, Anlage I Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG

Z

Zugriffsbereit
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, Anlage I, Abschnitt 2, Nr. 13 WaffG.

Zuverlässigkeit (Jagdrecht)
Der Begriff der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. § 17 Abs. 2 BJagdG bestimmt Fälle in denen die Zuverlässigkeit zwingend nicht gegeben ist, wohingegen Absatz 3 eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit aufstellt. Dabei ist die jagdrechtliche Zuverlässigkeit eng an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit geknüpft. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Falknerjagdschein erteilt werden. Ist die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben so ist der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz zu versagen bzw. nach § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Zuverlässigkeit (Waffenrecht)
Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 8 K 5859/21 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N.) Erforderlich ist eine Prognose über das künftige Verhalten des Jagdscheininhabers. Diese hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit dem Besitz von Waffen und Munition stets verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und pflichtgemäß umgehen. Denn der ordnungsrechtliche Zweck des Waffenrechts liegt darin, den privaten Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie den hauptsächlichen Gebrauch davon zu regeln und die Allgemeinheit vor den Gefahren eines unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7)