Jagdrecht

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Jagdrecht

Unsere Datenbank bietet einen umfassenden Einblick in das deutsche Jagdrecht, mit einem besonderen Fokus auf aktuelle Gerichtsurteile. Hier finden Sie kurze Zusammenfassungen von richtungsweisenden Urteilen, die die Rechtspraxis im Bereich der Jagd maßgeblich beeinflussen.

Zusätzlich zu den Gerichtsurteilen bieten wir eine klare und verständliche Erklärung grundlegender Begriffe des Jagdrechts. Von Abschussplan über Hegegemeinschaft bis hin zu Wildschaden – wir decken alle relevanten Themen ab und geben Ihnen das nötige Wissen, um sich sicher und kompetent im jagdrechtlichen Umfeld zu bewegen.

Neueste Urteile nach Entscheidungsdatum

  • VGH München – 19 CS 23.1599 – Erfolglose Beschwerde gegen sofortige Vollziehung eines Abschussplanes für Rotwild
    Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2023/2024 durch den Antragsgegner für das u.a. von ihm gepachtete Gemeinschaftsjagdrevier mit einer Jagdfläche von etwa 3.140 ha. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angegriffene Abschussplan ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die Festsetzung der Abschusszahl auf 54 Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht nach summarischer Prüfung im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
  • VG Augsburg – Au 8 S 23.1108 – Erfolgloser Antrag gegen sofort vollziehbar erklärte Festsetzung eines Abschussplans für Rotwild
    Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2023/2024 durch den Antragsgegner für das von ihm gepachtete Jagdrevier. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Juli 2023 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans wiederherzustellen, ist zulässig erhoben, er bleibt in der Sache erfolglos. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich die Festsetzung des Abschussplans im angefochtenen Bescheid vom 1. April 2023 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • OLG Rostock – 5 U 129/18 – Unterlassungsanspruch gegen einen hobbymäßigen Abwurfstangensammler
    Die Kläger sind Inhaber eines Eigenjagdreviers und nehmen den Beklagten auf Unterlassung des Stangensammeln in deren Jagdrevier in Anspruch. Der Beklagte betriebt seit mindestens 15 Jahren das Sammeln von Abwurfstangen als sein „Spezialhobby“. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg abgeändert und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen sich im Jagdrevier es Klägers im Zeitraum von 01. Februar bis zum 20. März eines jeden Jahres außerhalb der Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammelscheines zu sein. Für Fälle der Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  • OVG Niedersachsen – 7 LC 37/17 – Keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber der Straßenbaubehörde für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen
    Der Kläger befuhr mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zugeführt. Die Straßenbaubehörde setzte gegen den Kläger mittels Bescheid Kosten in Höhe von 129,16 € für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz den angegriffenen Kostenbescheid aufgehoben. Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Kostenerstattung auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift (§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes) nicht gestützt werden könne, weil das jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.
  • AG Neuburg – 2 C 66/17 – Wildschadensersatzanspruch – Verwertbarkeit eines Schätzgutachtens bei Nichtladung eines Beteiligten zum Schätztermin
    Der Kläger ist Inhaber eines Jagderlaubnisscheins. Die Beklagte bewirtschaftet einen Maisacker. Der Kläger wurde durch Vorbescheid der Gemeinde K. ein Wildschadensersatz in Höhe von 643,70 Euro auferlegt. Die Gemeinde stützt den Vorbescheid auf ein Schätzungsprotokoll eines bestellten Wildschadenschätzers. Der Kläger beantragt den Vorbescheid auzuheben. Der Sache nach erweist sich die Klage als begründet. Entsprechend ist der Vorbescheid aufzuheben, der Anspruch auf Wildschadensersatz abzuweisen. Der Kläger ist als lediglich Jagdgast nicht Jagdausübungsberechtigter und somit nicht passivlegitimiert. Zudem kann der Vorbescheid keinen Bestand haben, da notwendige Formalien nicht eingehalten sind.
  • VG Hannover – 7 A 5318/16 – Keine Kostenerstattungspflicht bei einem Wildunfall gegenüber der Straßenverwaltung
    Nach einem Wildunfall mit einem verendeten Reh erschien jeweils der Jagdausübungsberechtigte am Unfallort, nahm das Unfallwild mit und verständigte seinerseits ein Tierkörperbeseitigungsunternehmen, das den Kadaver entsorgte. Hierfür stellte der jeweilige Jagdausübungsberechtigte der Straßenmeisterei die zunächst von ihm verauslagten Entsorgungskosten sowie 85,00 € pauschalierte eigene Aufwendungen gemäß einer „Vereinbarung“ zwischen Jägerschaft und Straßenmeisterei in Rechnung, die ihm Letztere erstattete. Nunmehr setzte die Straßenverwaltung den erstatteten Betrag zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale durch Leistungsbescheid gegen den Kfz-Fahrer fest. Das verendete Unfallwild im öffentlichen Straßenraum wird dabei von der Behörde jeweils als Verunreinigung der Straße und der Kfz-Fahrer als Verunreiniger angesehen. Der Leistungsbescheid der Straßenverwaltung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt.