Kategorie
Anfechtungsklage – Berufung

Normen:
BJagdG § 1 Abs. 5
FStrG § 7 Abs. 3
StrG ND § 17
StVO § 32 Abs. 1

Leitsätze:
1. Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im öffentlichen Straßenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich jedenfalls dann, wenn es um ein größeres Tier geht (hier ein Reh), tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 17 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG).

2. § 17 Satz 1 NStrG statuiert eine Eintrittsbefugnis des Trägers der Straßenbaulast für den Fall einer Nichterfüllung der primären Beseitigungspflicht durch den Verursacher einer Verunreinigung. Der Verursacher muss nur für die Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Verunreinigung durch den Träger der Straßenbaulast entstanden sind. Daran fehlt es, wenn die Beseitigung nicht auf ein entsprechendes Handeln der Behörde zurückgeführt werden kann.

Vorinstanz:
VG Hannover – Urteil vom 29.03.2017 – 7 A 5318/16

Volltext:
OVG Niedersachsen – Urteil vom 22.11.2017 – 7 LC 37/17

Kurz-Sachverhalt:
Der Kläger befuhr mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zugeführt. Die Straßenbaubehörde setzte gegen den Kläger mittels Bescheid Kosten in Höhe von 129,16 € für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz den angegriffenen Kostenbescheid aufgehoben.

Entscheidung
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Kostenerstattung auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift (§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes) nicht gestützt werden könne, weil das jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.