Kategorie
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers
– Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

Normen:
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5
BJagdG § 21 Abs. 2
BayJG Art. 32 Abs. 1
AVBayJG § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2

Leitsätze:
1. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen ist kein Element des Begründungserfordernisses iSd § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. An die Begründung sind insoweit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, wenn die Behörde erkannt und dargelegt hat, dass sie abweichend vom gesetzlichen Normalfall ausnahmsweise wegen vorrangiger öffentlicher Interessen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die in § 21 Abs. 1 BJagdG enthaltenen materiell-rechtlichen Vorgaben für die Festsetzungsentscheidung erfordern die Abwägung der gesetzlich aufgeführten öffentlich- und privatrechtlichen Belange mit dem Ziel des Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits. Dabei kommt insbesondere dem Interesse am Schutz des Waldes wegen dessen überragender Bedeutung für Klima, Wasserhaushalt etc. eine vorrangige Bedeutung zu. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Unteren Jagdbehörde ist bei der Feststellung der Abschussplanung kein Ermessen eingeräumt, es besteht auch kein gerichtlich nicht nachvollziehbarer Beurteilungsspielraum. Das Ergebnis der Abwägung mit der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusszahlen stellt allerdings auch kein mathematisch-logisches Berechnungsergebnis dar, es verbleibt insoweit vielmehr eine gewisse Bandbreite der Entscheidungsmöglichkeiten, innerhalb derer die Abschusszahl sich in einem vertretbaren Zahlenrahmen bewegt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.01.2024 – 19 CS 23.1599

Volltext:
VG Augsburg – Beschluss vom 21.08.2023 – Au 8 S 23.1108

Kurz-Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2023/2024 durch den Antragsgegner für das von ihm gepachtete Jagdrevier.

Entscheidung
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Juli 2023 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans wiederherzustellen, ist zulässig erhoben, er bleibt in der Sache erfolglos. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich die Festsetzung des Abschussplans im angefochtenen Bescheid vom 1. April 2023 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).