Kategorie
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers
– Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
BJagdG § 21
BayJG Art. 32

Leitsätze:
1. Da sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt und die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Behörde ist kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt, auch wenn die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch zu bestimmen ist. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer Abschussregelung besteht die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden.  Bei der Abschussfestsetzung kommt es hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr von Wildschäden an. Bei der Beurteilung dieses Interesses ist die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Vorinstanz:
VG Augsburg – Beschluss vom 21.08.2023 – Au 8 S 23.1108

Volltext:
VGH München – Beschluss vom 12.01.2024 – 19 CS 23.1599

Kurz-Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2023/2024 durch den Antragsgegner für das u.a. von ihm gepachtete Gemeinschaftsjagdrevier mit einer Jagdfläche von etwa 3.140 ha.

Entscheidung
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angegriffene Abschussplan ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die Festsetzung der Abschusszahl auf 54 Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht nach summarischer Prüfung im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.