Die vorliegende Datenbank bietet einen umfassenden Einblick in Gerichtsentscheidungen im Kontext des Waffenrechts. In einer Gesellschaft, in der die Kontrolle und Regulierung von Waffenbesitz und -gebrauch eine zentrale Debatte darstellt, sind Gerichtsurteile von entscheidender Bedeutung für die Auslegung und Anwendung geltender Gesetze.
Die Vielfalt der Themen, die von den Gerichten im Bereich des Waffenrechts behandelt werden, spiegelt die Komplexität dieses Rechtsgebiets wider. Insbesondere spielt immer wieder die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine entscheidende Rolle vor den Verwaltungsgerichten.
Am 1. Mai 2023 hielt die Polizei den Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr an. Er befand sich innerhalb des dortigen Gemeindejagdreviers, dessen Jagdpächter er ist, und gab an, von der morgendlichen Bockjagd mit anschließendem Schüsseltreiben kommend zu seiner Jagdhütte unterwegs zu sein. Der Antragsteller befand sich alleine im Fahrzeug, im Fußraum der Beifahrerseite stand angelehnt an der Mittelkonsole ein ungeladenes Gewehr, an dessen Schaft in einer Halterung zwei Patronen befestigt waren. Die bei ihm durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) von 0,85 Promille. Das zuständige Landratsamt erklärte daraufhin den Jagdschein des Antragstellers für ungültig und widerrief die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das VG Würzburg abgelehnt. Der Widerruf der WBK sei nicht zu beanstanden, da sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen habe. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da der Antragsteller aufgrund des Führens einer Waffe in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand waffenrechtlich unzuverlässig ist, sodass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen waren.
Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten.
Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des Eilrechtsschutz gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Der Antragsteller hatte seiner 5-jährigen Tochter zur Anfertigung von Fotos eine Langwaffe zum Posieren übergeben, welche diese dabei in den Händen hielt. Hierin ist ein unvorsichtiger Umgang mit Waffen zu sehen. Der Antrag hatte somit keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen Teil seiner Klage gegen den Erlass eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition mit Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten).
Zur Begründung des Waffenverbots wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu erwerben und zu besitzen sei § 41 WaffG. Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Die Erkenntnisse ließen befürchten, dass der Antragsteller sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als sog. „Reichsbürger“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er werde aktuell durch das Polizeipräsidium München als Reichsbürger eingestuft.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, dürften im Fall des Antragstellers unter Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers dürften in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme begründen, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es dürften keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.