Kategorie
Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem den Antragsteller seine Waffenbesitzkarte widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen wurde.
– Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, § 45 Abs. 2, Abs. 5

Leitsätze:
1. Ein vorsichtiger Umgang mit Waffen iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 1 WaffG verlangt, dass sie in nüchternem Zustand geführt werden. Auf das Auftreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Maßstab für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab von vornherein nicht identisch. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 24.11.2023 – W 9 S 23.1510 , W 9 S 23.1511

Volltext:
VGH München – Beschluss v. 20.02.2024 – 24 CS 23.2264 , 24 CS 23.2265

Kurz-Sachverhalt:
Am 1. Mai 2023 hielt die Polizei den Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr an. Er befand sich innerhalb des dortigen Gemeindejagdreviers, dessen Jagdpächter er ist, und gab an, von der morgendlichen Bockjagd mit anschließendem Schüsseltreiben kommend zu seiner Jagdhütte unterwegs zu sein. Der Antragsteller befand sich alleine im Fahrzeug, im Fußraum der Beifahrerseite stand angelehnt an der Mittelkonsole ein ungeladenes Gewehr, an dessen Schaft in einer Halterung zwei Patronen befestigt waren. Die bei ihm durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) von 0,85 Promille. Das zuständige Landratsamt erklärte daraufhin den Jagdschein des Antragstellers für ungültig und widerrief die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das VG Würzburg abgelehnt. Der Widerruf der WBK sei nicht zu beanstanden, da sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen habe. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.

Entscheidung
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da der Antragsteller aufgrund des Führens einer Waffe in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand waffenrechtlich unzuverlässig ist, sodass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen waren.